SG Fulde

Spielgemeinschaft Fulde von 1981 e.V.

Satzung der Spielgemeinschaft Fulde vom 1981 e.V.


§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins lautet: Spielgemeinschaft Fulde.
(2) Er hat Sitz und Verwaltung in Fulde.
Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode unter der Nummer VR 368 eingetragen und
führt den Zusatz e.V.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen,
Leistungen, Trainingsbetrieb und Durchführung von Wettkampfbetrieb.
(3) Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell neutral. Er wahrt die demokratische
     Grundordnung oder dient der Prävention körperlicher und geistiger Gewalt.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem
Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwaiger eingebrachter
Vermögenswerte.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(5) Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.

§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich bereit erklärt,
den Vereinszweck und die Vereinsziele aktiv oder materiell zu unterstützen. Durch die
Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag erkennt das Mitglied Satzung und evtl. Ordnungen seiner
Abteilung an.
(2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben.
Der Antrag soll den Namen, das Geburtsdatum, die Anschrift und die E-Mail-Adresse des
Antragstellers enthalten. Bei Minderjährigen ist die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten
erforderlich.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied verpflichtet, am SEPALastschriftverfahren teilzunehmen.
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Beschwerde
einlegen, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Die Beschwerde ist innerhalb
eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides schriftlich beim Vorstand einzulegen.
(3) Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge zu zahlen. Kommt ein Mitglied dieser Verpflichtung
trotz Zahlungserinnerung binnen vier Wochen nicht nach, so kann es aus dem Verein
ausgeschlossen werden.
(2) Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie
der Email-Adresse mitzuteilen.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen erheblicher Verletzungen
satzungsgemäßer Verpflichtungen.

§ 6
Ende der Mitgliedschaft oder Verlust

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung an die Vereinsadresse unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
(2) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden wegen
· eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins (Förderung sportlicher
· groben unsportlichen Verhaltens.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied
Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter
Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den
Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief
zuzustellen. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile
aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs
Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und
begründet werden.

§ 7
Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug

(1) Es können zusätzlich Aufnahmegebühren, Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des
Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. Minderjährige Mitglieder werden
mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder
beitragsmäßig veranlagt.
(2) Über Umlagen und Beiträge muss die Mitgliederversammlung entscheiden. Über
abteilungsspezifische Beiträge kann der Vorstand entscheiden. Beiträge werden jährlich per
Lastschrift eingezogen. Über den genauen Termin entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
Umlagen können bis zur Höhe des Dreifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt
werden.
(3) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch
entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
(4) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht
werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.Übungen, Leistungen, Trainingsbetrieb und Wettkämpfen) oder(5) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Sonderregelungen
beschließen.
(6) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind beitragsfrei.

§ 7a
Vereinsfinanzierung

Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden u.a. beschafft durch
a) Mitgliedsbeiträge
b) Spenden
c) Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlichen Stellen.

§ 8
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) der geschäftsführende Vorstand

§ 9
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich möglichst im ersten Quartal des Jahres statt.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es
erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand
beantragt.

§ 9 a
Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
· Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
· Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
· Entlastung und Wahl des Vorstandes
· Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
· Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
· Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
· Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
· Beschlussfassung über Anträge

§ 9 b
Einberufung von Mitgliederversammlungen

(1) Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die
Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung zur Mitgliederversammlung
erfolgt durch Veröffentlichung des Termins und der Tagesordnung durch Aushang am
Vereinsheim, auf der Homepage und in den sozialen Medien. Die schriftliche Einladung kann
auch per Email erfolgen.

(2) Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht
werden. Sie müssen dem geschäftsführenden Vorstand eine Woche vor der
Mitgliederversammlung schriftlich und mit Begründung vorliegen.
(3) Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine
Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Bei Anträgen auf Satzungsänderungen muss den Mitgliedern im Vorfeld der Versammlung die
Möglichkeit der Einsichtnahme in die geänderte Satzung gegeben werden.

§ 9 c
Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

(1) Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei
deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keines
dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung die Leiterin/den
Leiter der Versammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmgleichheit gibt die Stimme der
Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht.
Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(3) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen
beschlossen werden.
(4) Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
jeweiligen Versammlungsleitenden und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten:
· Ort und Zeit der Versammlung
· Name der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters
· Name der Protokollführerin/des Protokollführers
· die Anzahl der anwesenden Mitglieder
· die Tagesordnung
· die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
· Wahlen

§ 10
Stimmrecht und Wählbarkeit

(1) Stimmrecht besitzen nur ordentliche Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr und Ehrenmitglieder. Das
Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht,
können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
(2) Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 11
Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus mindestens vier Personen:
Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Geschäftsführer/in und Kassenwart/in.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Die Wiederwahl ist zulässig.
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.
Neuwahlen zur Vorsitzenden/zum Vorsitzenden und Geschäftsführer/in finden in ungeraden, zur
stellvertretenden Vorsitzenden/zum stellvertretenen Vorsitzenden und Kassenwart/in in geraden
Kalenderjahren statt.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter i.S.d. § 26 BGB in einer Person sind unzulässig.
(2) Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung bedürfen.
Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
(3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse auf Vorstandssitzungen, die schriftlich, fernmündlich, per Fax
oder E-Mail einberufen werden.
Die Tagesordnung muss nicht vorab mitgeteilt werden.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.
Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich, per Fax
oder E-Mail gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem
Verfahren schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail erklären.
(4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die Stellvertreter/in, der/die
Geschäftsführer/in und der/die Kassenwart/in.
Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes entscheiden gemeinsam.
(5) Der/die Kassenwart/in ist verantwortlich für das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins.
Die Zeichnungsberechtigung für die auf den Namen des Vereins bei Geldinstituten geführten
Konten wird vom Vorstand gesondert geregelt.
(6) Der/die Kassenwart/in erstattet der Mitgliederversammlung nach Schluss des Geschäftsjahres
einen Rechenschaftsbericht.
Der/die Kassenwart/in erledigt die finanziellen Angelegenheiten des Vereins. 

Er zieht Mitgliedsbeiträge ein, leistet Zahlungen und führt hierüber ordnungsgemäß Buch.
Hierzu gehört auch das Verzeichnis eventuell vorhandener Vermögenswerte des Vereins.
(7) Der Vorstand kann Mitglieder, die besondere Aufgaben übernehmen, als ständige Teilnehmer an
den Vorstandssitzungen kooptieren. Die Kooptierten haben beratende Aufgaben, aber kein
Stimmrecht innerhalb des Vorstandes.
(8) Der Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen.
Die Vereinsordnungen werden den Mitgliedern durch Aushang, auf der Homepage oder durch
gesonderte Mitteilung bekannt gemacht.
Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Vereinsordnungen.
Die Vereinsordnungen sind Bestandteil der Vereinssatzung und werden nicht in das
Vereinsregister eingetragen.
Vereinsordnungen können für folgende Bereiche des Vereins erlassen werden:
· Geschäftsordnung für den Vorstand
· Finanz- und Kassenwesen
· Abteilungsordnungen
· Ehrenordnung
· Jugendordnung
· Benutzungsordnung für die vereinseigenen Anlagen und Einrichtungen.

§ 12
Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 9c (4)
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts
anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzenden und der 2. Vorsitzende gemeinsam
vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für 

den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an den
Sportbund Heidekreis e.V., Moorstraße 10, 29664 Walsrode,
der es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 13
Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des
Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf
Lebenszeit; sie bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder der
Mitgliederversammlung.

§ 14
Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr mindestens zwei Personen zur
Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten
Ausschusses sein. Die Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer/innen haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand
Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer/innen erstatten der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die
Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwarts und der übrigen Vorstandsmitglieder.

§ 15
Mitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Heidekreis e.V. und der zuständigen Fachverbände

.
§ 16
Inkrafttreten

Diese Satzung ersetzt die im VR 368 eingetragene und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister
in Kraft.

Walsrode, 14.04.2023